{"id":1473,"date":"2015-12-22T08:38:05","date_gmt":"2015-12-22T06:38:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kdhukuk.com\/de\/?p=1473"},"modified":"2016-02-14T20:54:32","modified_gmt":"2016-02-14T18:54:32","slug":"strafverfahren-freiheitsstrafen-turkei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kdhukuk.com\/de\/strafverfahren-freiheitsstrafen-turkei\/","title":{"rendered":"Diversion und Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Verh\u00e4ngung von Freiheitsstrafen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Diversion, Aufhebung der Privatklage und Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Verh\u00e4ngung von Freiheitsstrafen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Thema Diversion, Aufhebung der Privatklage und Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Verh\u00e4ngung von Freiheitsstrafen handelt von Ma\u00dfnahmen, die das Gericht oder die Staatsanwalt setzen kann, um dem T\u00e4ter die Vollstreckung der Haftstrafe oder sogar ein Strafverfahren zu ersparen. Dies wird im Folgenden mit dem Strafprozessrecht der Republik T\u00fcrkei rechtsvergleichend dargestellt. Der Aufsatz ist in die Bereiche Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Vermeidung von der Verh\u00e4ngung von Freiheitsstrafen gegliedert. Die Aufhebung der Privatklage ist ein Unterpunkt der Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Diversion<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zuallererst soll die Bedeutung bzw. die Definition des Begriffs Diversion erl\u00e4utert werden. Diversion \u00fcbersetzt bedeutet Umleitung und meint im Strafrecht die Verh\u00e4ngung erzieherischer, resozialisierender Ma\u00dfnahmen und sieht zu Gunsten des T\u00e4ters von der Strafverfolgung ab. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden sollen die Ma\u00dfnahmen des JGG angewendet werden, um dem Zweck der Erziehung unter Ber\u00fccksichtigung der Pers\u00f6nlichkeit und des Entwicklungsstandes der jungen T\u00e4ter gerecht zu werden.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Die Diversion stellt eine ambulante Ma\u00dfnahme dar.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Sie bildet eine M\u00f6glichkeit von der Verfolgung abzusehen, sie ist entkriminalisierend und vermeidet Strafverfahren und Freiheitsentziehung.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Sie ist als Pr\u00e4vention g\u00fcnstiger, schneller und weniger belastend f\u00fcr den T\u00e4ter, da die Tat bei den meisten Jugendlichen entwicklungsbedingt ist und mit Eintritt in die Vollj\u00e4hrigkeit abklingt.<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> Die Verh\u00e4ngung erzieherischer Ma\u00dfnahmen ist f\u00fcr die jungen T\u00e4ter in vielen F\u00e4llen sinnvoller, als diese in die Haftanstalt mit anderen erfahreneren Straft\u00e4ter zu verwahren. Durch die Diversion kann au\u00dferdem die Erfassung von Straftaten im Bundeszentralregister oder polizeilichen F\u00fchrungszeugnis vermieden werden und der T\u00e4ter kann sich dadurch weiterhin als straffrei bezeichnen. Au\u00dferdem soll dadurch in einer Gesellschaft wie die der T\u00fcrkei, in der H\u00e4ftlinge \u00fcberproportional ansteigen, ein weiterer Anstieg der Gefangenenzahl vermieden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Aufhebung der Privatklage<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In der T\u00fcrkei bestand die Privatklage bis 2005, bevor die deutsche Strafprozessordnung \u00fcbernommen wurde. Heute gibt es die Privatklage nur noch im deutschen Recht. Dies ist ein Beleg daf\u00fcr, dass nicht das komplette deutsche StPO aufgenommen wurde, sondern auch die eigenen praktischen Erkenntnisse bei der Gesetzgebung mit eingeflossen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei der Privatklage nach dem alten t\u00fcrkischen Recht sollte der T\u00e4ter nicht nur verklagt werden, sondern es sollte gleichzeitig ein T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich stattfinden. Das Strafgericht \u00fcbernahm somit den Straf- und Zivilprozess. Im Gegensatz zur deutschen Privatklage war die Staatsanwaltschaft immer anwesend, die\/der Privatkl\u00e4ger\/in hatte nicht ihre Stellung inne. Es war somit keine reine strafrechtliche Privatklage, sondern eher eine Zivilklage mit sanktionierendem Charakter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In Deutschland k\u00f6nnen die in \u00a7 374 Abs. 1 StPO aufgef\u00fchrten Katalogstraftaten von dem Verletzen oder den Antragsberechtigten nach \u00a7 77 StGB selbst verfolgt werden, es wird somit das Legalit\u00e4tsprinzips aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 383 Abs. 2 StPO kann das Verfahren einer Privatklage bei geringer Schuld des T\u00e4ters auch noch w\u00e4hrend der Hauptverhandlung eingestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bevor in Deutschland eine Privatklage nach den \u00a7\u00a7 374 ff. StPO durchgef\u00fchrt werden kann, muss eines der Delikte aus dem Strafkatalog des \u00a7 374 Abs. 1 StPO betroffen sein. Allerdings muss gem\u00e4\u00df \u00a7 380 Abs. 1 StPO ein erfolgloser S\u00fchneversuch stattgefunden haben. Der erste Schritt der S\u00fchne ist ein pr\u00e4ventives Mittel um den Streit beizulegen und somit geeignet ein Strafverfahren zu verhindern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Mediation (\u00a7 1 MediationsG):<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Mediation ist grunds\u00e4tzlich eine allgemeine Form der Streitbeilegung und auch f\u00fcr zivile Streitigkeiten geeignet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 MediationsG ist das Verfahren vertraulich und strukturiert. Durch Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren streben die Parteien freiwillig und eigenverantwortlich eine f\u00fcr beide Seiten akzeptable L\u00f6sung an. Nach \u00a7 1 Abs. 2 MediationsG erl\u00e4sst der Mediator keine Entscheidung, sondern leitet das Verfahren als unabh\u00e4ngige und neutrale Person. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 MediationsG wird er von den Parteien gew\u00e4hlt. Nach \u00a7 2 Abs. 2 MediationsG hat er zu pr\u00fcfen, ob die Parteien die Verfahrensregeln verstanden haben und mit freiem Willen daran teilnehmen. Nach \u00a7 2 Abs. 3 MediationsG hat er f\u00fcr Gleichberechtigung zwischen den Parteien zu Sorgen und ist verantwortlich, dass die Parteien in fairer und angemessener Weise miteinander kommunizieren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 MediationsG k\u00f6nnen die Parteien oder der Mediator das Verfahren jederzeit beenden, letztgenannter beendet das Verfahren wenn keine Einigung zu erwarten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Form der Mediation ist der strafrechtsmodifizierte T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich nach \u00a7 46a StGB. Gem\u00e4\u00df \u00a7 46a Nr. 1 StGB hat der T\u00e4ter sich zu Bem\u00fchen, die Tat mit dem Verletzten ernstlich ganz oder zum Teil wieder gutzumachen. In dem Fall nach \u00a7 46a Nr. 2 StGB muss die Schadenswiedergutmachung erhebliche pers\u00f6nliche Leistungen oder pers\u00f6nlichen Verzicht erfordern und dadurch das Opfer ganz oder zum \u00fcberwiegenden Teil entsch\u00e4digt werden. Das Gericht kann die Strafe nach \u00a7 49 StGB mildern, oder bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von Strafe absehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Ziel des T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs ist die Wiedergutmachung der Tat und die Vers\u00f6hnung zwischen T\u00e4ter und Opfer. Gem\u00e4\u00df \u00a7 155a StPO sollen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die M\u00f6glichkeit pr\u00fcfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzten zu erreichen. Allerdings ist das Verfahren bereits in Gange, Ein Wechsel zu dem T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich ist in jedem Stadium des Verfahrens m\u00f6glich, aber nicht gegen den ausdr\u00fccklichen Willen des Verletzten. Au\u00dferdem muss die Straftat auch zur Schlichtung geeignet sein. Dies sind z.B. harmlose, leichte Straftaten wie die K\u00f6rperverletzung, Sachbesch\u00e4digung, Eigentums-, Verm\u00f6gensdelikte. Der T\u00e4ter muss einen gewissen Reuegedanken haben und seine Schuld eingestehen. Die Parteien sollen klar definiert werden, so dass klar ist, wer Opfer und wer T\u00e4ter ist. Allerdings setzt dies das Einverst\u00e4ndnis des Opfers voraus. Gem\u00e4\u00df \u00a7 155b StPO k\u00f6nnen die Staatsanwaltschaft und das Gericht zur Durchf\u00fchrung des Ausgleichs eine von ihnen beauftragte Stelle von Amts wegen damit beauftragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Des Weiteren ist auch die T\u00e4tereigenschaft entscheidet. Es ist sinnvoller einen jungen gegebenenfalls Erstt\u00e4ter, der die Tat aus Affekt begangen hat, als einen erfahreneren \u00e4lteren Serient\u00e4ter in das Verfahren miteinzubeziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Ablauf des Verfahrens sieht vor, dass T\u00e4ter und Opfer zusammen die Tat aufarbeiten, somit die Befriedigung des Konflikts erreichen und eine Wiedergutmachung aushandeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Uzla\u015fma<\/u><u>:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das t\u00fcrkische Pendant zu dem deutschen T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich stellt das sogenannte Uzla\u015fma gem\u00e4\u00df Art. 253 der t\u00fcrkischen Strafprozessordnung, Ceza Muhakemesi Kanunu (CMK) dar.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> W\u00f6rtlich ins Deutsche \u00fcbersetzt bedeutet es Einigung, Kompromiss, das Verb uzla\u015fmak bedeutet sich zu vers\u00f6hnen. Da dieses Verfahren ein strafrechtliches Schlichtungsverfahren darstellt und dem deutschen T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich \u00e4hnelt, soll es im Folgenden als T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich bezeichnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Voraussetzungen f\u00fcr dieses Vefahren sind, dass es sich um eine Straftat handelt, die auf Antrag verfolgt wird oder eine Tat begangen wird, die in dem Katalog des Art. 253 Abs. 1 b) CMK aufgef\u00fchrten Straftaten der einfachen K\u00f6rperverletzung, fahrl\u00e4ssigen K\u00f6rperverletzung, Hausfriedensbruch, Kindesentf\u00fchrung, Verraten von Gesch\u00e4fts- und Bankengeheimnissen, Berufsverschwiegenheit, entspricht. Gem\u00e4\u00df Art. 253 Abs. 3 CMK k\u00f6nnen bei Delikten die f\u00fcr den T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich bestimmt sind, kein solches Verfahren durchgef\u00fchrt werden, wenn diese im Zusammenhang mit Sexualdelikten oder anderen Straftaten, die nicht f\u00fcr den T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich geeignet sind, begangen wurden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Prozedere:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nachdem das Opfer den Strafantrag gestellt hat, befragt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei beide Parteien, ob diese eine Schadenswiedergutmachung in Form des T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs w\u00fcnschen. Das Opfer und der T\u00e4ter m\u00fcssen innerhalb der n\u00e4chsten drei Tage antworten bzw. sich \u00e4u\u00dfern. Wenn einer der beiden dies nicht m\u00f6chte, wird automatisch das Gerichtsverfahren er\u00f6ffnet. T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich bedeutet weder, dass das Opfer seine Klage widerruft, noch dass der T\u00e4ter diese akzeptiert. Nachdem beide Parteien f\u00fcr den T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich gestimmt haben, wird der Mediator involviert. Dies kann nach Art. 253 Abs. 9 CMK der Staatsanwalt sein oder dieser kann einen Anwalt ernennen. Der Prozess ist nicht \u00f6ffentlich, der Mediator soll das Verfahren in 30 Tagen beenden, die Staatsanwaltschaft kann dieses aber um maximal 20 Tage verl\u00e4ngern. Gem\u00e4\u00df Art. 253 Abs. 13 CMK gilt der T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich als abgelehnt, wenn eine der Parteien nicht erscheinen sollte. Wenn es zur freiwilligen Einigung kommt und die Parteien ihre Verpflichtungen erf\u00fcllen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, dass es kein weiteres Bed\u00fcrfnis zur Strafverfolgung gibt und stellt das Ermittlungsverfahren ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn die Erf\u00fcllung \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Monaten oder Jahren andauern sollte, setzt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorl\u00e4ufig aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">W\u00e4hrend dem Hauptverfahren des T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs f\u00fchrt die Staatsanwaltschaft trotzdem die Beweisaufnahme durch. Die Vereinbarung wird mit einer Gerichtsentscheidung gleichgesetzt. Im Falle einer Nicht-Einigung, kann die Staatsanwaltschaft entsprechend der Beweislage entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft kann den T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich nur einmal anbieten. Auch wenn keine Einigung erzielt werden konnte, kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob die Verfolgung ausgesetzt wird oder nicht, auch wenn sie glaubt, dass gen\u00fcgend Beweise vorhanden sind, um ein Gerichtsverfahren zu er\u00f6ffnen. Gem\u00e4\u00df Art. 253 Abs. 20 CMK d\u00fcrfen Aussagen, die w\u00e4hrend dem Verfahren des T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs gemacht werden, nicht im erneuten Verfahren als Beweis verwendet werden. Voraussetzung daf\u00fcr ist aber, dass die Strafe h\u00f6chstens 1 Jahr oder weniger ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr den T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich kann als Kompensation alles verlangt werden, was nicht rechtswidrig ist, z.B. Schadensersatz, Spende an einen gemeinn\u00fctzigen Verein oder Teilnahme an verschiedenen Programmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Beschleunigtes Verfahren<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In Deutschland besteht die M\u00f6glichkeit ein Verfahren zu verk\u00fcrzen. Nach \u00a7 417 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einfachgelagerten F\u00e4llen oder klarer Beweislage den Antrag beim Gericht auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellen. Die Strafe darf aber gem\u00e4\u00df \u00a7 419 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht h\u00f6her als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder sie muss Geldstrafe sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Einstellung des Strafverfahrens w\u00e4hrend des Ermittlungsverfahrens:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Staatsanwaltschaft kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 153 ff. StPO das Verfahren aufgrund des Opportunit\u00e4tsprinzips einstellen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 153 StPO wird das Verfahren aufgrund von Geringf\u00fcgigkeit eingestellt. Dabei muss es sich bei der Tat um ein Vergehen nach \u00a7 12 Abs. 2 StGB handeln, der T\u00e4ter eine geringe Schuld vorweisen und die Staatsanwaltschaft ben\u00f6tigt nach \u00a7 153 Abs. 1 Satz 1 StPO die Zustimmung des f\u00fcr das Hauptverfahren zust\u00e4ndigen Gerichts und es darf kein \u00f6ffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 153 Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es keiner Zustimmung des Gerichts wenn das Vergehen nicht mit einer im Mindestma\u00df erh\u00f6hten Strafe bedroht ist, z.B. der Tatbestand des Diebstahls nach \u00a7 242 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zudem m\u00fcssen die entstandenen Folgen der Tat gering sein. Da es zu keiner Bestrafung des T\u00e4ters kommt, tritt kein Strafklageverbrauch ein. Das Opportunit\u00e4tsprinzip hat bei diesen Straftaten einen h\u00f6heren Rang als das Legalit\u00e4tsprinzip und hat dieses somit verdr\u00e4ngt.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a><\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>153a StPO verlangt die Erf\u00fcllung von Auflagen und Weisungen. Die Staatsanwaltschaft kann von der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage vorl\u00e4ufig absehen, indem sie dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilt. Hierf\u00fcr ist erforderlich, dass es sich um ein Vergehen nach \u00a7 12 Abs. 2 StGB handelt, das zust\u00e4ndige Gericht und der Beschuldigte der Ma\u00dfnahme zustimmen. Die Schuld des T\u00e4ters ist gering bis mittel und es besteht ein kompensierbares \u00f6ffentliches Interesse. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt bis zur Erf\u00fcllung der Auflage vorl\u00e4ufig, nach erfolgreicher Beendigung endg\u00fcltig. Nach der Einstellung tritt ein beschr\u00e4nkter Strafklageverbrauch ein, d.h. die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Die Einstellung aus Opportunit\u00e4tsgr\u00fcnden nach \u00a7 153 StPO kann auch noch im Zwischenverfahren erfolgen.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Vermeidung der Verh\u00e4ngung von Freiheitsstrafen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Strafbefehl:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Strafbefehlsverfahren nach \u00a7\u00a7 407 ff. StPO dient der schnellen unkomplizierten Erledigung minder schwerer F\u00e4lle. Das Gericht entscheidet aufgrund der Aktenlage ohne m\u00fcndliche Verhandlung und Urteil, dar\u00fcber hinaus gen\u00fcgt ein hinreichender Tatverdacht. Das Strafbefehlsverfahren ist nur zul\u00e4ssig bei Vergehen nach \u00a7 12 Abs. 2 StGB f\u00fcr deren Aburteilung der Einzelrichter zust\u00e4ndig ist. Die Staatsanwaltschaft stellt beim zust\u00e4ndigen Gericht einen Antrag, der nach \u00a7 407 Abs. 1 Satz 3 StPO eine bestimmte Rechtsfolge enthalten muss. Dadurch wird die \u00f6ffentliche Klage erhoben. Die Rechtsfolgen nach \u00a7 407 II StPO d\u00fcrfen keine Freiheitsstrafe sein, sondern z.B. die Geldstrafe, Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Strafen k\u00f6nnen alleine oder nebeneinander verh\u00e4ngt werden. Nach \u00a7 410 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, nach abgelaufener Frist wird der Strafbefehl rechtskr\u00e4ftig und steht gem\u00e4\u00df \u00a7 410 Abs. 3 StPO einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil gleich. Wird der Strafbefehl nach \u00a7 407 Abs. 1 StPO vor Er\u00f6ffnung der Hauptverhandlung gestellt, so dient dieser auch zur Vermeidung von Strafverfahren. Er stellt somit eine Mischform dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Bew\u00e4hrung:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In Deutschland kann die Strafe gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 56 ff. StGB zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden. Die M\u00f6glichkeit der Bew\u00e4hrung wurde erst 1953 in das StGB aufgenommen und verdr\u00e4ngte die vorl\u00e4ufige Entlassung.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 56 Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Strafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden, wenn die Verurteilung nicht mehr als 1 Jahr betr\u00e4gt und die Verurteilung Warnung genug ist, damit der Verurteilte k\u00fcnftig keine Straftaten mehr begeht. Nach \u00a7 56 Abs. 1 Satz 2 StGB sind ebenfalls die pers\u00f6nlichen Eigenschaften und Verh\u00e4ltnisse und auch das Verhalten vor und nach der Tat des T\u00e4ters entscheidend. Gem\u00e4\u00df \u00a7 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bei Gesamtw\u00fcrdigung der Tat und der Pers\u00f6nlichkeit des T\u00e4ters unter besonderen Umst\u00e4nden die Strafe zur Bew\u00e4hrung aussetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 56a Abs. 1 StGB betr\u00e4gt die Bew\u00e4hrungszeit zwei bis f\u00fcnf Jahre.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach 56b Abs. 1 Satz 1 StGB darf das Gericht dem Angeklagten keine unzumutbaren Auflagen erteilen, kann vom Verurteilten aber gem\u00e4\u00df \u00a7 56b Abs. 2 StGB verlangen den verursachten Schaden wiedergutzumachen, eine gemeinn\u00fctzige Spende zu veranlassen oder eine gemeinn\u00fctzige Arbeit zu verrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 56c Abs. 1 StGB kann das Gericht dem Verurteilten f\u00fcr die komplette Bew\u00e4hrungszeit Weisungen erteilen, um ihn zu unterst\u00fctzten keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Nach \u00a7 56c Abs. 2 kann das Gericht ihm verbieten bestimmte Pl\u00e4tze oder bestimmte Personen aufzusuchen, oder ihm eine Meldepflicht erteilen. Die Weisung nach \u00a7 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB sich einer Heilbehandlung zu unterziehen oder gem\u00e4\u00df \u00a7 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB ein Anstaltsaufenthalt zu verbringen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Bew\u00e4hrung im T\u00fcrkischen Strafrecht:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df Artikel 170 Abs. 2 CMK muss die Staatsanwaltschaft bei gen\u00fcgenden Beweisen und Verdacht bez\u00fcglich der Straftat am Ende des Ermittlungsverfahren eine Anklage durchf\u00fchren. Nach Artikel 171 Abs. 2 CMK kann die Staatsanwaltschaft die Anklage in dem Fall, dass die H\u00f6chststrafe nicht h\u00f6her als 1 J. ist, f\u00fcr f\u00fcnf Jahre aussetzen, auch wenn sie glaubt, dass es gen\u00fcgend Verdacht gibt um ein Verfahren einzuleiten. Dabei muss es sich um einen Strafantrag handeln, d.h. die Staatsanwaltschaft darf nicht von Amts wegen t\u00e4tig werden. Die Entscheidung zur Aussetzung des Strafverfahrens nach Artikel 171 Abs. 2 CMK steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft und wird faktisch nicht durchgef\u00fchrt. Au\u00dferdem darf der T\u00e4ter gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 3 a) CMK bisher keine vors\u00e4tzliche Straftat begangen haben und die Staatsanwaltschaft nach \u00a7 171 Abs. 3 b) CMK fest davon \u00fcberzeugt ist, dass der T\u00e4ter nicht nochmal eine Straftat begehen wird. Gem\u00e4\u00df \u00a7 171 Abs. 3 c) CMK muss die Staatsanwaltschaft au\u00dferdem glauben, dass dies besser f\u00fcr den T\u00e4ter und die Gesellschaft ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach 171 Abs. 3 d) CMK muss der T\u00e4ter im weiteren Verlauf einen vollen Schadensausgleich erbringen, dies geschieht entweder durch die R\u00fcckgabe der Sache, Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder durch Bezahlung. Wenn der T\u00e4ter gem\u00e4\u00df Art. 171 Abs. 4 CMK in den f\u00fcnf Jahren keine vors\u00e4tzliche Straftat begeht, dann sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab und schlie\u00dft die Akte, ansonsten wird der T\u00e4ter erneut angeklagt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art. 172 CMK: Entscheidung der Nicht-Verfolgung<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn die Staatsanwalt glaubt, es gibt nicht gen\u00fcgend Verdacht, dass die Straftat begangen wurde oder eine Verhandlung nicht m\u00f6glich ist, dann sieht sie wie im deutschen Prozessrecht nach \u00a7 170 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ab und schlie\u00dft die Akte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art. 231 CMK:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ist die H\u00f6chststrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, kann das Gericht gem\u00e4\u00df Art. 231 Abs. 5 CMK diese aussetzen ohne sein Urteil zu verk\u00fcnden. Das Urteil ist, dass das Gericht erkl\u00e4rt sein Urteil auszusetzen. Das Urteil \u00e4ndert nichts f\u00fcr den T\u00e4ter, es gibt keine Rechtsfolge und somit keine Verurteilung. Es bleibt aber trotzdem die M\u00f6glichkeit erhalten, ein Verfahren in Form eines T\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs anzustreben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als Voraussetzung besagt Art. 231 Abs. 6 CMK, dass der T\u00e4ter keine vorherige vors\u00e4tzliche Straftat begangen haben soll, sein pers\u00f6nliches Verhalten w\u00e4hrend des Verfahrens angemessen und das Gericht \u00fcberzeugt ist, dass er keine k\u00fcnftigen Straftaten mehr begehen wird. Gem\u00e4\u00df Art. 231 Abs. 6 c) CMK muss er den Schaden des Opfers kompensieren. Wenn der T\u00e4ter dies nicht akzeptieren sollte, kann der Richter sein Urteil nicht aussetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn das Gericht sich jedoch entscheidet, dass Urteil auszusetzen, steht der T\u00e4ter gem\u00e4\u00df \u00a7 Art. 231 Abs. 8 CMK f\u00fcr f\u00fcnf Jahre unter Bew\u00e4hrung. W\u00e4hrend dieser f\u00fcnf Jahre kann das Gericht dem T\u00e4ter Ma\u00dfnahmen f\u00fcr insgesamt ein Jahr erteilen, wie z.B. das Pflanzen von B\u00e4umen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn der T\u00e4ter keine feste Anstellung hat, muss er zu einem Lernprogramm.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollte er eine gewisse Begabung\/F\u00e4higkeit haben, kann er in einer staatlichen Stelle arbeiten. Das Gericht kann ihm verbieten bestimmte Orte aufzusuchen oder ihm raten gewisse Orte zu besuchen oder ihn dazu bestimmen eine bestimmte Verantwortung zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollte der T\u00e4ter in den f\u00fcnf Jahren keine vors\u00e4tzliche Straftaten begehen und sich an die Abmachungen halten, dann wird das Urteil gel\u00f6scht und das Verfahren eingestellt. Wenn der T\u00e4ter dieses Angebot akzeptiert, verliert er das Recht vor einem h\u00f6heren Gericht Rechtsmittel einzulegen. Sollte der T\u00e4ter eine vors\u00e4tzliche Straftat begehen, wird das Urteil verk\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Auflagen und Weisungen sind mit den \u00a7\u00a7 56 ff. StGB nahezu identisch, wobei die Bew\u00e4hrungszeit des Art. 231 CMK die maximale Bew\u00e4hrungszeit des deutschen Strafrechts von f\u00fcnf Jahren vorschreibt, d.h. es gibt kein Spielraum f\u00fcr den Richter.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art. 50 TCK<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df Art. 50 Abs. 1 TCK k\u00f6nnen kurze Haftstrafen in Geldstrafe, Schadenswiedergutmachung, Besuch eines zweij\u00e4hrigen Erziehungsprogramms, Leistung von \u00f6ffentlicher Arbeit, Verbot spezielle Orte aufzusuchen und die Einziehung von jeglichen Lizenzen wie z.B. F\u00fchrerschein, abge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Auflagen sind von denen der \u00a7\u00a7 56b, 56c StGB \u00fcbernommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art. 51 TCK (5237):<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn die Bestrafung h\u00f6chstens 2 Jahre oder weniger betr\u00e4gt, kann der Richter diese zur Bew\u00e4hrung aussetzen. Sollte der T\u00e4ter unter 18 Jahren oder \u00fcber 65 Jahren sein und die Strafe h\u00f6chstens 3 Jahre betr\u00e4gt, kann er diesen auf Bew\u00e4hrung verurteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der T\u00e4ter sollte nicht in der Vergangenheit f\u00fcr vors\u00e4tzliche Taten, die mehr als drei Monate Freiheitsstrafe betragen, abgeurteilt worden sein und das Gericht \u00fcberzeugt sein, dass er fernerhin keine Straftaten mehr begehen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Richter kann ebenfalls entscheiden, dass der T\u00e4ter den Schaden des Opfers begleicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollte das Gericht die Strafe zur Bew\u00e4hrung aussetzen, darf es dem T\u00e4ter eine gewisse Kontrollphase, mindestens ein Jahr h\u00f6chstens drei Jahre erteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Darunter fallen der Besuch eines Lernprogramms und die Arbeit in einem Betrieb wenn er die entsprechenden F\u00e4higkeiten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unter 18 Jahre alte T\u00e4ter haben die M\u00f6glichkeit zu einer Einrichtung zu gehen, um dort eine Ausbildung zu erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Sollte der T\u00e4ter w\u00e4hrend dieser Zeit ein Verbrechen begehen, oder auch nach Verwarnung durch das Gericht seine Auflagen nicht erf\u00fcllen, dann wird die Strafe voll oder nur teilweise angeordnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn der T\u00e4ter keine Straftaten begeht und sich an die Abmachungen h\u00e4lt, dann gilt die Bestrafung als vollzogen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Verurteilung steht im Strafregister, der Verurteilte hat aber die M\u00f6glichkeit vor einem h\u00f6heren Gericht ein Rechtsmittel einzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Rechtsfolgen des Artikels 51 TCK stehen im Gegensatz zu denen des Artikels 231 CMK.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Gesetze zum Schutze der Kinder \/ Jugend:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im deutschen Jugendgerichtsgesetz (JGG) gibt es besondere Verfahrensregelungen zur Diversion und Gesetze zur Vermeidung von Haftstrafen f\u00fcr Jugendliche.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anwendungsbereich des JGG:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 1 Abs. 2 JGG wird das JGG f\u00fcr Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, und f\u00fcr Heranwachsende, die 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind, angewendet. F\u00fcr die T\u00e4ter zwischen 18 und 21 Jahren gelten die Regelungen des JGG nur beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ziel:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 JGG soll der Erziehungsgedanke die wesentliche Ma\u00dfnahme bei der Rechtsfolge sein, damit soll erreicht werden, dass sich der Jugendliche oder Heranwachsende k\u00fcnftig nicht mehr strafbar macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das kriminelle Verhalten von Jugendlichen ist meistens gepr\u00e4gt von Imponiergehabe, Leichtsinn, Gruppendynamik, -zwang oder anderem jugendtypischen Verhalten. Das Hauptmotiv der meisten T\u00e4ter ist sich und seinen Freunden zu zeigen, dass man keine Angst hat und als m\u00e4nnlicher T\u00e4ter ist es wichtig zu zeigen, dass man ein Mann ist. Dem Opfer Unrecht zu tun, spielt eher eine untergeordnete Rolle. Die meisten Taten sind Bagatellf\u00e4lle, die T\u00e4ter kommen aus allen sozialen Schichten und meistens ist die kriminelle Karriere nur von einer kurzen Dauer. Aus diesen Gr\u00fcnden soll das JGG den T\u00e4ter erziehen und abschrecken. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht ist das Jugendstrafrecht eher T\u00e4terstrafrecht als Tatstrafrecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 JGG k\u00f6nnen dem Jugendlichen Erziehungsma\u00dfregeln auferlegt werden. Diese dienen der Regelung der Lebensf\u00fchrung und setzen voraus, dass beim T\u00e4ter ein Erziehungsdefizit vorliegt und dieser ebenfalls auch erziehungsf\u00e4hig ist. Diese Ma\u00dfregeln sind nach \u00a7 9 Nr. 1 JGG die Erteilung von Weisungen, \u00a7 9 Nr. 2 JGG die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Die Weisungen nach \u00a7 12 Abs. 1 JGG sind mit denen des Erwachsenenstrafrechts nahezu identisch, wobei der Erziehungscharakter der Ma\u00dfnahmen deutlich \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 13 JGG kann der Richter dem T\u00e4ter anstatt Strafe Zuchtmittel auferlegen. Diese haben nach \u00a7 13 Abs. 3 JGG nicht die Wirkung einer Strafe und sind nach \u00a7 13 Abs. 2 JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Die Auflagen nach \u00a7 15 JGG sind Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistung und Geldbu\u00dfe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Au\u00dferdem gibt es noch die M\u00f6glichkeit die Strafe nach \u00a7 21 Abs. 1 JGG zur Bew\u00e4hrung auszusetzen. Die Bew\u00e4hrungszeit betr\u00e4gt nach \u00a7 22 Abs. 1 JGG zwei bis drei Jahre. W\u00e4hrend diesem Zeitraum kann das Gericht dem T\u00e4ter nach \u00a7 23 Abs. 1 JGG Weisungen und Auflagen erteilen.<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>45 JGG regelt die staatsanwaltschaftliche Einstellung, wobei \u00a7 47 JGG die richterliche Einstellung des Verfahrens normiert.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 45 Abs. 1 JGG kann wegen Geringf\u00fcgigkeit von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 153 StPO erf\u00fcllt sind. \u00a7 45 Abs. 2 JGG sieht von der Verfolgung ab, wenn erzieherische Ma\u00dfnahmen bereits durchgef\u00fchrt oder eingeleitet sind. Nach \u00a7 45 Abs. 3 JGG kann bei einem Gest\u00e4ndnis des T\u00e4ters die Staatsanwaltschaft die Erteilung einer Ermahnung von Weisungen oder von Auflagen durch den Richter vorschlagen. Wenn der T\u00e4ter diesen nachgekommen ist, dann sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das t\u00fcrkische Kinderschutzgesetz \u00c7ocuk Koruma Kanunu (\u00c7KK)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dieses Gesetz findet Anwendung f\u00fcr alle Personen die das zw\u00f6lfte Lebensjahr erreicht haben und noch nicht Vollj\u00e4hrig sind. Art. 31 Abs. 1 TCK besagt, dass bei T\u00e4ter, die noch nicht zw\u00f6lf Jahre alt sind, allerh\u00f6chstens Sicherheitsma\u00dfnahmen angeordnet werden k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df Art. 31 Abs. 2 TCK muss das Gericht bei Personen zwischen 12 und 15 Jahren feststellen, ob die Person \u00fcberhaupt schon strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Art. 11 \u00c7KK h\u00e4lt die Sicherheitsma\u00dfnahmen f\u00fcr Kinder fest, diese bestehen aus sch\u00fctzenden und unterst\u00fctzenden Ma\u00dfnahmen. Diese Ma\u00dfnahmen sind in Art. 5 \u00c7KK festgehalten, z.B. Erziehung, Bildung, Gesundheits-beratung, Unterbringung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach Art. 23 \u00c7KK kann die Verk\u00fcndung des Urteils zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden. Dieser Artikel bezieht sich auf Art. 231 CMK, wobei aber die Bew\u00e4hrungszeit nicht 5 sondern 3 Jahre betr\u00e4gt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art. 24 \u00c7KK bezieht sich auf das Uzla\u015fma aus 253 CMK. Dieses kann also auch f\u00fcr T\u00e4ter unter 18 Jahren angewendet werden. Gem\u00e4\u00df Art. 19 \u00c7KK kann die Staatsanwaltschaft die Er\u00f6ffnung des Verfahrens auf bestimmte Zeit hinausschieben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Geldstrafe:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Geldstrafe in Deutschland gem\u00e4\u00df \u00a7 40 StGB:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagess\u00e4tzen verh\u00e4ngt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 1 Satz 2 StGB m\u00fcssen die Tagess\u00e4tze mindestens f\u00fcnf und d\u00fcrfen dreihundertsechzig Tage nicht \u00fcbersteigen. Nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 3 StGB betr\u00e4gt der Tagessatz mindestens 1 Euro und h\u00f6chstens 30.000 Euro.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Art. 52 TCK:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im t\u00fcrkischen Strafrecht betragen die Tagess\u00e4tze mindestens f\u00fcnf bis sogar siebenhundertdrei\u00dfig Tage. Der Tagessatz betr\u00e4gt 20 bis 100 t\u00fcrkische Lira.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn man dies mit der Geldstrafe im deutschen Strafrecht vergleicht, dann sind 730 Tage mit der H\u00f6chststrafe von 100 TL immer noch deutlich weniger als 1 Tag H\u00f6chststrafe von 30.000 \u20ac im deutschen Recht. Allerdings m\u00fcsste man nat\u00fcrlich auch die wirtschaftlichen Unterschiede beider L\u00e4nder in Betracht ziehen. Dar\u00fcber hinaus sind 20 T\u00fcrkische Lira (ca. 6,50 Euro) als Mindestma\u00df im Vergleich zum deutschen 1 Euro immens hoch.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aktuelles Beispiel:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht hatte den T\u00e4ter wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung zu einer Geldstrafe von 27.200 TL verurteilt. Da der T\u00e4ter nicht die finanziellen Mittel aufbringen konnte, erteilte das Gericht ihm die Auflage gemeinn\u00fctzige Arbeit zu verrichten, indem er insgesamt 1.812 Stunden eine Moschee reinigen muss. Jeden Tag soll er f\u00fcr 2 Stunden die Moschee putzen was als 1 Tag Strafe angesehen wird, insgesamt bel\u00e4uft sich die Reinigung auf 906 Tage.<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> Der Strafrahmen bei der fahrl\u00e4ssigen T\u00f6tung betr\u00e4gt drei bis sechs Jahre. Den T\u00e4ter traf eine geringe Schuld und hat somit eine geringe Strafe erhalten. Doch trotz allem stellt die Anordnung von 906 Tagen, was ungef\u00e4hr zweieinhalb Jahren entspricht, eine unangemessene Bestrafung dar. H\u00e4tte der T\u00e4ter die Haftstrafe antreten m\u00fcssen, h\u00e4tte er bei guter F\u00fchrung die Haftanstalt vorzeitig verlassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Hilfe zur Aufkl\u00e4rung oder Verhinderung von schweren Straftaten:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach \u00a7 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der T\u00e4ter sein Wissen freiwillig preisgeben und damit muss erreicht werden das eine Tat nach \u00a7 100a Abs. 2 StPO die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt oder nach \u00a7 46b Abs. 1 Nr. 2 StGB noch verhindert werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 46b Abs. 1 Satz 4 StGB kann das Gericht anstelle von Milderung der Strafe von der Strafe absehen, wenn die Strafe mit zeitlicher Freiheitsstrafe bedroht ist und T\u00e4ter keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verwirkt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Form des Straferlasses gibt es im t\u00fcrkischen Strafrecht nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Deal: Verst\u00e4ndigung im Strafprozess \u00a7 257c StPO<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es soll eine Absprache zwischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Beschuldigten erfolgen und dadurch die \u00dcberlastung von Gerichten und Staatsanwaltschaft verringert werden. Es wird vereinbart, dass dem Beschuldigten bei einem Gest\u00e4ndnis eine mildere Strafe erteilt und auf eine vollst\u00e4ndige Sachverhaltsaufkl\u00e4rung verzichtet wird. Dies soll die Gerichte vor allem bei sehr komplizierten F\u00e4llen entlasten. Allerdings k\u00f6nnte so ein Deal gegen einige Prinzipien der Strafprozessordnung versto\u00dfen. So k\u00f6nnte das Legalit\u00e4tsprinzip verletzt werden, indem dem T\u00e4ter Rechtsfolgen in Aussicht gestellt werden, die in grobem Missverh\u00e4ltnis zum Tatvorwurf stehen. Die Strafe w\u00fcrde nicht mehr an der Schuld des T\u00e4ters nach \u00a7 46 StGB bemessen. Au\u00dferdem wird vom Angeklagten verlangt sich selbst zu belasten, was gegen den nemo-tenetur-Grundsatz spricht. Die Voraussetzungen eines Deals ist das Gest\u00e4ndnis des Angeklagten. Das Gericht darf nicht in seiner Aufkl\u00e4rungspflicht beschr\u00e4nkt sein und ist trotzdem der Wahrheitsfindung verpflichtet. Bei der Abmachung muss zwischen Leistung und Gegenleistung eine Konnexit\u00e4t bestehen. Nach \u00a7 257c Abs. 2 StPO darf sich der Deal nur auf die Rechtsfolgen der Tat beziehen, d.h. Haftstrafe oder Aussetzung zur Bew\u00e4hrung. Die Absprache ist grunds\u00e4tzlich f\u00fcr das Gericht bindend. Eine Ausnahme bildet der \u00a7 257c Abs. 4 StPO, der besagt, dass wenn rechtlich oder tats\u00e4chlich bedeutsame Umst\u00e4nde hinzutreten oder das Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem vom Gericht prognostizierten Verhalten entspricht, sich das Gericht nicht mehr an die Absprache halten muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><u>Fazit:<\/u><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Vergleich des deutschen mit dem t\u00fcrkischen Strafprozessrecht wird ersichtlich, dass das t\u00fcrkische Strafrecht strikter als das deutsche ist. So gibt es z.B. nicht die M\u00f6glichkeit vom Verfahren wegen Geringf\u00fcgigkeit abzusehen, d.h. das Legalit\u00e4ts-prinzip wird nicht vom Opportunit\u00e4tsprinzip verdr\u00e4nt. Das Uzla\u015fma hat trotz Nicht-\u00d6ffentlichkeit mehr einen gerichtlichen als au\u00dfergerichtlichen Charakter. Ansonsten sind die M\u00f6glichkeiten der Diversionsma\u00dfnahmen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts nahezu identisch mit denen des deutschen Strafrechts.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Diversionsrichtlinien RdErl des Justizministerium NRW v. 13.05.1994-4630 \u2013 III A 7 \u201eIMA\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Wiesner\/ <em>Wapler<\/em>, SGB VIII Kinder- u. Jugendhilfe \u00a7 52 Rn. 13<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Wiesner \/ <em>Schmid-Obkirchner<\/em> SGB VIII Kinder- u. Jugendhilfe, Vorbemerkungen Rn.56<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> <em>B\u00f6ttcher, Weber<\/em>, NStZ 1990, 561, 562<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> <em>Yenisey<\/em>, Turkish Penal Procedure Code from January 2014 2nd Edition<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> <em>\u00dcnver, Hilgendorf<\/em>, Alman-T\u00fcrk Kar\u015f\u0131la\u015ft\u0131rmal\u0131 Ceza Hukuku, S. 155, 165<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Art. 2 Nr. 4 e. St\u00c4G v. 4. August 1953, BGBl. 1953 I, S. 735, 738<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> <em>Tellenbach<\/em>, Das T\u00fcrkische Strafgesetzbuch \/ T\u00fcrk Ceza Kanunu nach dem Stand vom 15.11.2008. Deutsche \u00dcbersetzung und Einf\u00fchrung<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Tatvan 2. Asliye Ceza Mahkemesi, 2012\/728 E. , 2013\/526 K. say\u0131l\u0131 dosyas\u0131<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diversion, Aufhebung der Privatklage und Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Verh\u00e4ngung von Freiheitsstrafen Das Thema Diversion, Aufhebung der Privatklage und Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Verh\u00e4ngung von Freiheitsstrafen handelt von Ma\u00dfnahmen, die das Gericht oder die Staatsanwalt setzen kann, um dem T\u00e4ter die Vollstreckung der Haftstrafe oder sogar ein Strafverfahren zu ersparen. 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