Diversion, Aufhebung der Privatklage und Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Verhängung von Freiheitsstrafen

Das Thema Diversion, Aufhebung der Privatklage und Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Verhängung von Freiheitsstrafen handelt von Maßnahmen, die das Gericht oder die Staatsanwalt setzen kann, um dem Täter die Vollstreckung der Haftstrafe oder sogar ein Strafverfahren zu ersparen. Dies wird im Folgenden mit dem Strafprozessrecht der Republik Türkei rechtsvergleichend dargestellt. Der Aufsatz ist in die Bereiche Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren und Vermeidung von der Verhängung von Freiheitsstrafen gegliedert. Die Aufhebung der Privatklage ist ein Unterpunkt der Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren.

Diversion

Zuallererst soll die Bedeutung bzw. die Definition des Begriffs Diversion erläutert werden. Diversion übersetzt bedeutet Umleitung und meint im Strafrecht die Verhängung erzieherischer, resozialisierender Maßnahmen und sieht zu Gunsten des Täters von der Strafverfolgung ab. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden sollen die Maßnahmen des JGG angewendet werden, um dem Zweck der Erziehung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und des Entwicklungsstandes der jungen Täter gerecht zu werden.[1] Die Diversion stellt eine ambulante Maßnahme dar.[2] Sie bildet eine Möglichkeit von der Verfolgung abzusehen, sie ist entkriminalisierend und vermeidet Strafverfahren und Freiheitsentziehung.[3] Sie ist als Prävention günstiger, schneller und weniger belastend für den Täter, da die Tat bei den meisten Jugendlichen entwicklungsbedingt ist und mit Eintritt in die Volljährigkeit abklingt.[4] Die Verhängung erzieherischer Maßnahmen ist für die jungen Täter in vielen Fällen sinnvoller, als diese in die Haftanstalt mit anderen erfahreneren Straftäter zu verwahren. Durch die Diversion kann außerdem die Erfassung von Straftaten im Bundeszentralregister oder polizeilichen Führungszeugnis vermieden werden und der Täter kann sich dadurch weiterhin als straffrei bezeichnen. Außerdem soll dadurch in einer Gesellschaft wie die der Türkei, in der Häftlinge überproportional ansteigen, ein weiterer Anstieg der Gefangenenzahl vermieden werden.

Mittel zur Vermeidung von Strafverfahren

Aufhebung der Privatklage

In der Türkei bestand die Privatklage bis 2005, bevor die deutsche Strafprozessordnung übernommen wurde. Heute gibt es die Privatklage nur noch im deutschen Recht. Dies ist ein Beleg dafür, dass nicht das komplette deutsche StPO aufgenommen wurde, sondern auch die eigenen praktischen Erkenntnisse bei der Gesetzgebung mit eingeflossen sind.

Bei der Privatklage nach dem alten türkischen Recht sollte der Täter nicht nur verklagt werden, sondern es sollte gleichzeitig ein Täter-Opfer-Ausgleich stattfinden. Das Strafgericht übernahm somit den Straf- und Zivilprozess. Im Gegensatz zur deutschen Privatklage war die Staatsanwaltschaft immer anwesend, die/der Privatkläger/in hatte nicht ihre Stellung inne. Es war somit keine reine strafrechtliche Privatklage, sondern eher eine Zivilklage mit sanktionierendem Charakter.

In Deutschland können die in § 374 Abs. 1 StPO aufgeführten Katalogstraftaten von dem Verletzen oder den Antragsberechtigten nach § 77 StGB selbst verfolgt werden, es wird somit das Legalitätsprinzips aufgehoben.

Nach § 383 Abs. 2 StPO kann das Verfahren einer Privatklage bei geringer Schuld des Täters auch noch während der Hauptverhandlung eingestellt werden.

Bevor in Deutschland eine Privatklage nach den §§ 374 ff. StPO durchgeführt werden kann, muss eines der Delikte aus dem Strafkatalog des § 374 Abs. 1 StPO betroffen sein. Allerdings muss gemäß § 380 Abs. 1 StPO ein erfolgloser Sühneversuch stattgefunden haben. Der erste Schritt der Sühne ist ein präventives Mittel um den Streit beizulegen und somit geeignet ein Strafverfahren zu verhindern.

Mediation (§ 1 MediationsG):

Die Mediation ist grundsätzlich eine allgemeine Form der Streitbeilegung und auch für zivile Streitigkeiten geeignet. Gemäß § 1 Abs. 1 MediationsG ist das Verfahren vertraulich und strukturiert. Durch Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren streben die Parteien freiwillig und eigenverantwortlich eine für beide Seiten akzeptable Lösung an. Nach § 1 Abs. 2 MediationsG erlässt der Mediator keine Entscheidung, sondern leitet das Verfahren als unabhängige und neutrale Person. Gemäß § 2 Abs. 1 MediationsG wird er von den Parteien gewählt. Nach § 2 Abs. 2 MediationsG hat er zu prüfen, ob die Parteien die Verfahrensregeln verstanden haben und mit freiem Willen daran teilnehmen. Nach § 2 Abs. 3 MediationsG hat er für Gleichberechtigung zwischen den Parteien zu Sorgen und ist verantwortlich, dass die Parteien in fairer und angemessener Weise miteinander kommunizieren. Gemäß § 2 Abs. 5 MediationsG können die Parteien oder der Mediator das Verfahren jederzeit beenden, letztgenannter beendet das Verfahren wenn keine Einigung zu erwarten ist.

Eine Form der Mediation ist der strafrechtsmodifizierte Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB. Gemäß § 46a Nr. 1 StGB hat der Täter sich zu Bemühen, die Tat mit dem Verletzten ernstlich ganz oder zum Teil wieder gutzumachen. In dem Fall nach § 46a Nr. 2 StGB muss die Schadenswiedergutmachung erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordern und dadurch das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt werden. Das Gericht kann die Strafe nach § 49 StGB mildern, oder bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von Strafe absehen.

Das Ziel des Täter-Opfer-Ausgleichs ist die Wiedergutmachung der Tat und die Versöhnung zwischen Täter und Opfer. Gemäß § 155a StPO sollen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Möglichkeit prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigten und Verletzten zu erreichen. Allerdings ist das Verfahren bereits in Gange, Ein Wechsel zu dem Täter-Opfer-Ausgleich ist in jedem Stadium des Verfahrens möglich, aber nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten. Außerdem muss die Straftat auch zur Schlichtung geeignet sein. Dies sind z.B. harmlose, leichte Straftaten wie die Körperverletzung, Sachbeschädigung, Eigentums-, Vermögensdelikte. Der Täter muss einen gewissen Reuegedanken haben und seine Schuld eingestehen. Die Parteien sollen klar definiert werden, so dass klar ist, wer Opfer und wer Täter ist. Allerdings setzt dies das Einverständnis des Opfers voraus. Gemäß § 155b StPO können die Staatsanwaltschaft und das Gericht zur Durchführung des Ausgleichs eine von ihnen beauftragte Stelle von Amts wegen damit beauftragen.

Des Weiteren ist auch die Tätereigenschaft entscheidet. Es ist sinnvoller einen jungen gegebenenfalls Ersttäter, der die Tat aus Affekt begangen hat, als einen erfahreneren älteren Serientäter in das Verfahren miteinzubeziehen.

Der Ablauf des Verfahrens sieht vor, dass Täter und Opfer zusammen die Tat aufarbeiten, somit die Befriedigung des Konflikts erreichen und eine Wiedergutmachung aushandeln.

Uzlaşma:

Das türkische Pendant zu dem deutschen Täter-Opfer-Ausgleich stellt das sogenannte Uzlaşma gemäß Art. 253 der türkischen Strafprozessordnung, Ceza Muhakemesi Kanunu (CMK) dar.[5] Wörtlich ins Deutsche übersetzt bedeutet es Einigung, Kompromiss, das Verb uzlaşmak bedeutet sich zu versöhnen. Da dieses Verfahren ein strafrechtliches Schlichtungsverfahren darstellt und dem deutschen Täter-Opfer-Ausgleich ähnelt, soll es im Folgenden als Täter-Opfer-Ausgleich bezeichnet werden.

Die Voraussetzungen für dieses Vefahren sind, dass es sich um eine Straftat handelt, die auf Antrag verfolgt wird oder eine Tat begangen wird, die in dem Katalog des Art. 253 Abs. 1 b) CMK aufgeführten Straftaten der einfachen Körperverletzung, fahrlässigen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Kindesentführung, Verraten von Geschäfts- und Bankengeheimnissen, Berufsverschwiegenheit, entspricht. Gemäß Art. 253 Abs. 3 CMK können bei Delikten die für den Täter-Opfer-Ausgleich bestimmt sind, kein solches Verfahren durchgeführt werden, wenn diese im Zusammenhang mit Sexualdelikten oder anderen Straftaten, die nicht für den Täter-Opfer-Ausgleich geeignet sind, begangen wurden.

Prozedere:

Nachdem das Opfer den Strafantrag gestellt hat, befragt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei beide Parteien, ob diese eine Schadenswiedergutmachung in Form des Täter-Opfer-Ausgleichs wünschen. Das Opfer und der Täter müssen innerhalb der nächsten drei Tage antworten bzw. sich äußern. Wenn einer der beiden dies nicht möchte, wird automatisch das Gerichtsverfahren eröffnet. Täter-Opfer-Ausgleich bedeutet weder, dass das Opfer seine Klage widerruft, noch dass der Täter diese akzeptiert. Nachdem beide Parteien für den Täter-Opfer-Ausgleich gestimmt haben, wird der Mediator involviert. Dies kann nach Art. 253 Abs. 9 CMK der Staatsanwalt sein oder dieser kann einen Anwalt ernennen. Der Prozess ist nicht öffentlich, der Mediator soll das Verfahren in 30 Tagen beenden, die Staatsanwaltschaft kann dieses aber um maximal 20 Tage verlängern. Gemäß Art. 253 Abs. 13 CMK gilt der Täter-Opfer-Ausgleich als abgelehnt, wenn eine der Parteien nicht erscheinen sollte. Wenn es zur freiwilligen Einigung kommt und die Parteien ihre Verpflichtungen erfüllen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, dass es kein weiteres Bedürfnis zur Strafverfolgung gibt und stellt das Ermittlungsverfahren ein.

Wenn die Erfüllung über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder Jahren andauern sollte, setzt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens vorläufig aus.

Während dem Hauptverfahren des Täter-Opfer-Ausgleichs führt die Staatsanwaltschaft trotzdem die Beweisaufnahme durch. Die Vereinbarung wird mit einer Gerichtsentscheidung gleichgesetzt. Im Falle einer Nicht-Einigung, kann die Staatsanwaltschaft entsprechend der Beweislage entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Die Staatsanwaltschaft kann den Täter-Opfer-Ausgleich nur einmal anbieten. Auch wenn keine Einigung erzielt werden konnte, kann die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob die Verfolgung ausgesetzt wird oder nicht, auch wenn sie glaubt, dass genügend Beweise vorhanden sind, um ein Gerichtsverfahren zu eröffnen. Gemäß Art. 253 Abs. 20 CMK dürfen Aussagen, die während dem Verfahren des Täter-Opfer-Ausgleichs gemacht werden, nicht im erneuten Verfahren als Beweis verwendet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Strafe höchstens 1 Jahr oder weniger ist.

Für den Täter-Opfer-Ausgleich kann als Kompensation alles verlangt werden, was nicht rechtswidrig ist, z.B. Schadensersatz, Spende an einen gemeinnützigen Verein oder Teilnahme an verschiedenen Programmen.

Beschleunigtes Verfahren

In Deutschland besteht die Möglichkeit ein Verfahren zu verkürzen. Nach § 417 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einfachgelagerten Fällen oder klarer Beweislage den Antrag beim Gericht auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren stellen. Die Strafe darf aber gemäß § 419 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht höher als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder sie muss Geldstrafe sein.

Einstellung des Strafverfahrens während des Ermittlungsverfahrens:

Die Staatsanwaltschaft kann gemäß §§ 153 ff. StPO das Verfahren aufgrund des Opportunitätsprinzips einstellen. Gemäß § 153 StPO wird das Verfahren aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt. Dabei muss es sich bei der Tat um ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB handeln, der Täter eine geringe Schuld vorweisen und die Staatsanwaltschaft benötigt nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO die Zustimmung des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts und es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Gemäß § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO bedarf es keiner Zustimmung des Gerichts wenn das Vergehen nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, z.B. der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zudem müssen die entstandenen Folgen der Tat gering sein. Da es zu keiner Bestrafung des Täters kommt, tritt kein Strafklageverbrauch ein. Das Opportunitätsprinzip hat bei diesen Straftaten einen höheren Rang als das Legalitätsprinzip und hat dieses somit verdrängt.[6]

  • 153a StPO verlangt die Erfüllung von Auflagen und Weisungen. Die Staatsanwaltschaft kann von der Erhebung der öffentlichen Klage vorläufig absehen, indem sie dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilt. Hierfür ist erforderlich, dass es sich um ein Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB handelt, das zuständige Gericht und der Beschuldigte der Maßnahme zustimmen. Die Schuld des Täters ist gering bis mittel und es besteht ein kompensierbares öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgt bis zur Erfüllung der Auflage vorläufig, nach erfolgreicher Beendigung endgültig. Nach der Einstellung tritt ein beschränkter Strafklageverbrauch ein, d.h. die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Die Einstellung aus Opportunitätsgründen nach § 153 StPO kann auch noch im Zwischenverfahren erfolgen.

Vermeidung der Verhängung von Freiheitsstrafen

Strafbefehl:

Das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO dient der schnellen unkomplizierten Erledigung minder schwerer Fälle. Das Gericht entscheidet aufgrund der Aktenlage ohne mündliche Verhandlung und Urteil, darüber hinaus genügt ein hinreichender Tatverdacht. Das Strafbefehlsverfahren ist nur zulässig bei Vergehen nach § 12 Abs. 2 StGB für deren Aburteilung der Einzelrichter zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft stellt beim zuständigen Gericht einen Antrag, der nach § 407 Abs. 1 Satz 3 StPO eine bestimmte Rechtsfolge enthalten muss. Dadurch wird die öffentliche Klage erhoben. Die Rechtsfolgen nach § 407 II StPO dürfen keine Freiheitsstrafe sein, sondern z.B. die Geldstrafe, Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Strafen können alleine oder nebeneinander verhängt werden. Nach § 410 Abs. 1 StPO kann der Angeklagte binnen zwei Wochen Einspruch einlegen, nach abgelaufener Frist wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wird der Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO vor Eröffnung der Hauptverhandlung gestellt, so dient dieser auch zur Vermeidung von Strafverfahren. Er stellt somit eine Mischform dar.

Bewährung:

In Deutschland kann die Strafe gemäß §§ 56 ff. StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Möglichkeit der Bewährung wurde erst 1953 in das StGB aufgenommen und verdrängte die vorläufige Entlassung.[7]

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB kann die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Verurteilung nicht mehr als 1 Jahr beträgt und die Verurteilung Warnung genug ist, damit der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begeht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB sind ebenfalls die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse und auch das Verhalten vor und nach der Tat des Täters entscheidend. Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bei Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters unter besonderen Umständen die Strafe zur Bewährung aussetzen. Gemäß § 56a Abs. 1 StGB beträgt die Bewährungszeit zwei bis fünf Jahre.

Nach 56b Abs. 1 Satz 1 StGB darf das Gericht dem Angeklagten keine unzumutbaren Auflagen erteilen, kann vom Verurteilten aber gemäß § 56b Abs. 2 StGB verlangen den verursachten Schaden wiedergutzumachen, eine gemeinnützige Spende zu veranlassen oder eine gemeinnützige Arbeit zu verrichten.

Gemäß § 56c Abs. 1 StGB kann das Gericht dem Verurteilten für die komplette Bewährungszeit Weisungen erteilen, um ihn zu unterstützten keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Nach § 56c Abs. 2 kann das Gericht ihm verbieten bestimmte Plätze oder bestimmte Personen aufzusuchen, oder ihm eine Meldepflicht erteilen. Die Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB sich einer Heilbehandlung zu unterziehen oder gemäß § 56c Abs. 3 Nr. 2 StGB ein Anstaltsaufenthalt zu verbringen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erfolgen.

Die Bewährung im Türkischen Strafrecht:

Gemäß Artikel 170 Abs. 2 CMK muss die Staatsanwaltschaft bei genügenden Beweisen und Verdacht bezüglich der Straftat am Ende des Ermittlungsverfahren eine Anklage durchführen. Nach Artikel 171 Abs. 2 CMK kann die Staatsanwaltschaft die Anklage in dem Fall, dass die Höchststrafe nicht höher als 1 J. ist, für fünf Jahre aussetzen, auch wenn sie glaubt, dass es genügend Verdacht gibt um ein Verfahren einzuleiten. Dabei muss es sich um einen Strafantrag handeln, d.h. die Staatsanwaltschaft darf nicht von Amts wegen tätig werden. Die Entscheidung zur Aussetzung des Strafverfahrens nach Artikel 171 Abs. 2 CMK steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft und wird faktisch nicht durchgeführt. Außerdem darf der Täter gemäß § 171 Abs. 3 a) CMK bisher keine vorsätzliche Straftat begangen haben und die Staatsanwaltschaft nach § 171 Abs. 3 b) CMK fest davon überzeugt ist, dass der Täter nicht nochmal eine Straftat begehen wird. Gemäß § 171 Abs. 3 c) CMK muss die Staatsanwaltschaft außerdem glauben, dass dies besser für den Täter und die Gesellschaft ist.

Nach 171 Abs. 3 d) CMK muss der Täter im weiteren Verlauf einen vollen Schadensausgleich erbringen, dies geschieht entweder durch die Rückgabe der Sache, Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder durch Bezahlung. Wenn der Täter gemäß Art. 171 Abs. 4 CMK in den fünf Jahren keine vorsätzliche Straftat begeht, dann sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab und schließt die Akte, ansonsten wird der Täter erneut angeklagt.

Art. 172 CMK: Entscheidung der Nicht-Verfolgung

Wenn die Staatsanwalt glaubt, es gibt nicht genügend Verdacht, dass die Straftat begangen wurde oder eine Verhandlung nicht möglich ist, dann sieht sie wie im deutschen Prozessrecht nach § 170 Abs. 2 StPO von der Verfolgung ab und schließt die Akte.

Art. 231 CMK:

Ist die Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, kann das Gericht gemäß Art. 231 Abs. 5 CMK diese aussetzen ohne sein Urteil zu verkünden. Das Urteil ist, dass das Gericht erklärt sein Urteil auszusetzen. Das Urteil ändert nichts für den Täter, es gibt keine Rechtsfolge und somit keine Verurteilung. Es bleibt aber trotzdem die Möglichkeit erhalten, ein Verfahren in Form eines Täter-Opfer-Ausgleichs anzustreben.

Als Voraussetzung besagt Art. 231 Abs. 6 CMK, dass der Täter keine vorherige vorsätzliche Straftat begangen haben soll, sein persönliches Verhalten während des Verfahrens angemessen und das Gericht überzeugt ist, dass er keine künftigen Straftaten mehr begehen wird. Gemäß Art. 231 Abs. 6 c) CMK muss er den Schaden des Opfers kompensieren. Wenn der Täter dies nicht akzeptieren sollte, kann der Richter sein Urteil nicht aussetzen.

Wenn das Gericht sich jedoch entscheidet, dass Urteil auszusetzen, steht der Täter gemäß § Art. 231 Abs. 8 CMK für fünf Jahre unter Bewährung. Während dieser fünf Jahre kann das Gericht dem Täter Maßnahmen für insgesamt ein Jahr erteilen, wie z.B. das Pflanzen von Bäumen.

Wenn der Täter keine feste Anstellung hat, muss er zu einem Lernprogramm.

Sollte er eine gewisse Begabung/Fähigkeit haben, kann er in einer staatlichen Stelle arbeiten. Das Gericht kann ihm verbieten bestimmte Orte aufzusuchen oder ihm raten gewisse Orte zu besuchen oder ihn dazu bestimmen eine bestimmte Verantwortung zu übernehmen.

Sollte der Täter in den fünf Jahren keine vorsätzliche Straftaten begehen und sich an die Abmachungen halten, dann wird das Urteil gelöscht und das Verfahren eingestellt. Wenn der Täter dieses Angebot akzeptiert, verliert er das Recht vor einem höheren Gericht Rechtsmittel einzulegen. Sollte der Täter eine vorsätzliche Straftat begehen, wird das Urteil verkündet.

Die Auflagen und Weisungen sind mit den §§ 56 ff. StGB nahezu identisch, wobei die Bewährungszeit des Art. 231 CMK die maximale Bewährungszeit des deutschen Strafrechts von fünf Jahren vorschreibt, d.h. es gibt kein Spielraum für den Richter.

Art. 50 TCK[8]:

Gemäß Art. 50 Abs. 1 TCK können kurze Haftstrafen in Geldstrafe, Schadenswiedergutmachung, Besuch eines zweijährigen Erziehungsprogramms, Leistung von öffentlicher Arbeit, Verbot spezielle Orte aufzusuchen und die Einziehung von jeglichen Lizenzen wie z.B. Führerschein, abgeändert werden.

Diese Auflagen sind von denen der §§ 56b, 56c StGB übernommen.

Art. 51 TCK (5237):

Wenn die Bestrafung höchstens 2 Jahre oder weniger beträgt, kann der Richter diese zur Bewährung aussetzen. Sollte der Täter unter 18 Jahren oder über 65 Jahren sein und die Strafe höchstens 3 Jahre beträgt, kann er diesen auf Bewährung verurteilen.

Der Täter sollte nicht in der Vergangenheit für vorsätzliche Taten, die mehr als drei Monate Freiheitsstrafe betragen, abgeurteilt worden sein und das Gericht überzeugt sein, dass er fernerhin keine Straftaten mehr begehen wird.

Der Richter kann ebenfalls entscheiden, dass der Täter den Schaden des Opfers begleicht.

Sollte das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen, darf es dem Täter eine gewisse Kontrollphase, mindestens ein Jahr höchstens drei Jahre erteilen.

Darunter fallen der Besuch eines Lernprogramms und die Arbeit in einem Betrieb wenn er die entsprechenden Fähigkeiten hat.

Unter 18 Jahre alte Täter haben die Möglichkeit zu einer Einrichtung zu gehen, um dort eine Ausbildung zu erhalten.

Sollte der Täter während dieser Zeit ein Verbrechen begehen, oder auch nach Verwarnung durch das Gericht seine Auflagen nicht erfüllen, dann wird die Strafe voll oder nur teilweise angeordnet.

Wenn der Täter keine Straftaten begeht und sich an die Abmachungen hält, dann gilt die Bestrafung als vollzogen.

Die Verurteilung steht im Strafregister, der Verurteilte hat aber die Möglichkeit vor einem höheren Gericht ein Rechtsmittel einzulegen.

Die Rechtsfolgen des Artikels 51 TCK stehen im Gegensatz zu denen des Artikels 231 CMK.

Gesetze zum Schutze der Kinder / Jugend:

Im deutschen Jugendgerichtsgesetz (JGG) gibt es besondere Verfahrensregelungen zur Diversion und Gesetze zur Vermeidung von Haftstrafen für Jugendliche.

Anwendungsbereich des JGG:

Nach § 1 Abs. 2 JGG wird das JGG für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, und für Heranwachsende, die 18 aber noch nicht 21 Jahre alt sind, angewendet. Für die Täter zwischen 18 und 21 Jahren gelten die Regelungen des JGG nur beschränkt.

Ziel:

Gemäß § 2 Abs. 1 JGG soll der Erziehungsgedanke die wesentliche Maßnahme bei der Rechtsfolge sein, damit soll erreicht werden, dass sich der Jugendliche oder Heranwachsende künftig nicht mehr strafbar macht.

Das kriminelle Verhalten von Jugendlichen ist meistens geprägt von Imponiergehabe, Leichtsinn, Gruppendynamik, -zwang oder anderem jugendtypischen Verhalten. Das Hauptmotiv der meisten Täter ist sich und seinen Freunden zu zeigen, dass man keine Angst hat und als männlicher Täter ist es wichtig zu zeigen, dass man ein Mann ist. Dem Opfer Unrecht zu tun, spielt eher eine untergeordnete Rolle. Die meisten Taten sind Bagatellfälle, die Täter kommen aus allen sozialen Schichten und meistens ist die kriminelle Karriere nur von einer kurzen Dauer. Aus diesen Gründen soll das JGG den Täter erziehen und abschrecken. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht ist das Jugendstrafrecht eher Täterstrafrecht als Tatstrafrecht.

Gemäß § 5 Abs. 1 JGG können dem Jugendlichen Erziehungsmaßregeln auferlegt werden. Diese dienen der Regelung der Lebensführung und setzen voraus, dass beim Täter ein Erziehungsdefizit vorliegt und dieser ebenfalls auch erziehungsfähig ist. Diese Maßregeln sind nach § 9 Nr. 1 JGG die Erteilung von Weisungen, § 9 Nr. 2 JGG die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Die Weisungen nach § 12 Abs. 1 JGG sind mit denen des Erwachsenenstrafrechts nahezu identisch, wobei der Erziehungscharakter der Maßnahmen deutlich überwiegt.

Nach § 13 JGG kann der Richter dem Täter anstatt Strafe Zuchtmittel auferlegen. Diese haben nach § 13 Abs. 3 JGG nicht die Wirkung einer Strafe und sind nach § 13 Abs. 2 JGG die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Die Auflagen nach § 15 JGG sind Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistung und Geldbuße.

Außerdem gibt es noch die Möglichkeit die Strafe nach § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung auszusetzen. Die Bewährungszeit beträgt nach § 22 Abs. 1 JGG zwei bis drei Jahre. Während diesem Zeitraum kann das Gericht dem Täter nach § 23 Abs. 1 JGG Weisungen und Auflagen erteilen.

  • 45 JGG regelt die staatsanwaltschaftliche Einstellung, wobei § 47 JGG die richterliche Einstellung des Verfahrens normiert.

Nach § 45 Abs. 1 JGG kann wegen Geringfügigkeit von der Verfolgung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO erfüllt sind. § 45 Abs. 2 JGG sieht von der Verfolgung ab, wenn erzieherische Maßnahmen bereits durchgeführt oder eingeleitet sind. Nach § 45 Abs. 3 JGG kann bei einem Geständnis des Täters die Staatsanwaltschaft die Erteilung einer Ermahnung von Weisungen oder von Auflagen durch den Richter vorschlagen. Wenn der Täter diesen nachgekommen ist, dann sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab.

Das türkische Kinderschutzgesetz Çocuk Koruma Kanunu (ÇKK)

Dieses Gesetz findet Anwendung für alle Personen die das zwölfte Lebensjahr erreicht haben und noch nicht Volljährig sind. Art. 31 Abs. 1 TCK besagt, dass bei Täter, die noch nicht zwölf Jahre alt sind, allerhöchstens Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können. Gemäß Art. 31 Abs. 2 TCK muss das Gericht bei Personen zwischen 12 und 15 Jahren feststellen, ob die Person überhaupt schon strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Art. 11 ÇKK hält die Sicherheitsmaßnahmen für Kinder fest, diese bestehen aus schützenden und unterstützenden Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind in Art. 5 ÇKK festgehalten, z.B. Erziehung, Bildung, Gesundheits-beratung, Unterbringung.

Nach Art. 23 ÇKK kann die Verkündung des Urteils zur Bewährung ausgesetzt werden. Dieser Artikel bezieht sich auf Art. 231 CMK, wobei aber die Bewährungszeit nicht 5 sondern 3 Jahre beträgt.

Art. 24 ÇKK bezieht sich auf das Uzlaşma aus 253 CMK. Dieses kann also auch für Täter unter 18 Jahren angewendet werden. Gemäß Art. 19 ÇKK kann die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Verfahrens auf bestimmte Zeit hinausschieben.

Geldstrafe:

Geldstrafe in Deutschland gemäß § 40 StGB:

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StGB wird die Geldstrafe in Tagessätzen verhängt. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB müssen die Tagessätze mindestens fünf und dürfen dreihundertsechzig Tage nicht übersteigen. Nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB beträgt der Tagessatz mindestens 1 Euro und höchstens 30.000 Euro.

Art. 52 TCK:

Im türkischen Strafrecht betragen die Tagessätze mindestens fünf bis sogar siebenhundertdreißig Tage. Der Tagessatz beträgt 20 bis 100 türkische Lira.

Wenn man dies mit der Geldstrafe im deutschen Strafrecht vergleicht, dann sind 730 Tage mit der Höchststrafe von 100 TL immer noch deutlich weniger als 1 Tag Höchststrafe von 30.000 € im deutschen Recht. Allerdings müsste man natürlich auch die wirtschaftlichen Unterschiede beider Länder in Betracht ziehen. Darüber hinaus sind 20 Türkische Lira (ca. 6,50 Euro) als Mindestmaß im Vergleich zum deutschen 1 Euro immens hoch.

Aktuelles Beispiel:

Das Gericht hatte den Täter wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 27.200 TL verurteilt. Da der Täter nicht die finanziellen Mittel aufbringen konnte, erteilte das Gericht ihm die Auflage gemeinnützige Arbeit zu verrichten, indem er insgesamt 1.812 Stunden eine Moschee reinigen muss. Jeden Tag soll er für 2 Stunden die Moschee putzen was als 1 Tag Strafe angesehen wird, insgesamt beläuft sich die Reinigung auf 906 Tage.[9] Der Strafrahmen bei der fahrlässigen Tötung beträgt drei bis sechs Jahre. Den Täter traf eine geringe Schuld und hat somit eine geringe Strafe erhalten. Doch trotz allem stellt die Anordnung von 906 Tagen, was ungefähr zweieinhalb Jahren entspricht, eine unangemessene Bestrafung dar. Hätte der Täter die Haftstrafe antreten müssen, hätte er bei guter Führung die Haftanstalt vorzeitig verlassen können.

Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten:

Nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der Täter sein Wissen freiwillig preisgeben und damit muss erreicht werden das eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt oder nach § 46b Abs. 1 Nr. 2 StGB noch verhindert werden kann.

Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB kann das Gericht anstelle von Milderung der Strafe von der Strafe absehen, wenn die Strafe mit zeitlicher Freiheitsstrafe bedroht ist und Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren verwirkt hat.

Diese Form des Straferlasses gibt es im türkischen Strafrecht nicht.

Deal: Verständigung im Strafprozess § 257c StPO

Es soll eine Absprache zwischen Strafverfolgungsbehörden und Beschuldigten erfolgen und dadurch die Überlastung von Gerichten und Staatsanwaltschaft verringert werden. Es wird vereinbart, dass dem Beschuldigten bei einem Geständnis eine mildere Strafe erteilt und auf eine vollständige Sachverhaltsaufklärung verzichtet wird. Dies soll die Gerichte vor allem bei sehr komplizierten Fällen entlasten. Allerdings könnte so ein Deal gegen einige Prinzipien der Strafprozessordnung verstoßen. So könnte das Legalitätsprinzip verletzt werden, indem dem Täter Rechtsfolgen in Aussicht gestellt werden, die in grobem Missverhältnis zum Tatvorwurf stehen. Die Strafe würde nicht mehr an der Schuld des Täters nach § 46 StGB bemessen. Außerdem wird vom Angeklagten verlangt sich selbst zu belasten, was gegen den nemo-tenetur-Grundsatz spricht. Die Voraussetzungen eines Deals ist das Geständnis des Angeklagten. Das Gericht darf nicht in seiner Aufklärungspflicht beschränkt sein und ist trotzdem der Wahrheitsfindung verpflichtet. Bei der Abmachung muss zwischen Leistung und Gegenleistung eine Konnexität bestehen. Nach § 257c Abs. 2 StPO darf sich der Deal nur auf die Rechtsfolgen der Tat beziehen, d.h. Haftstrafe oder Aussetzung zur Bewährung. Die Absprache ist grundsätzlich für das Gericht bindend. Eine Ausnahme bildet der § 257c Abs. 4 StPO, der besagt, dass wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände hinzutreten oder das Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem vom Gericht prognostizierten Verhalten entspricht, sich das Gericht nicht mehr an die Absprache halten muss.

Fazit:

Im Vergleich des deutschen mit dem türkischen Strafprozessrecht wird ersichtlich, dass das türkische Strafrecht strikter als das deutsche ist. So gibt es z.B. nicht die Möglichkeit vom Verfahren wegen Geringfügigkeit abzusehen, d.h. das Legalitäts-prinzip wird nicht vom Opportunitätsprinzip verdränt. Das Uzlaşma hat trotz Nicht-Öffentlichkeit mehr einen gerichtlichen als außergerichtlichen Charakter. Ansonsten sind die Möglichkeiten der Diversionsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts nahezu identisch mit denen des deutschen Strafrechts.

[1] Diversionsrichtlinien RdErl des Justizministerium NRW v. 13.05.1994-4630 – III A 7 „IMA“

[2] Wiesner/ Wapler, SGB VIII Kinder- u. Jugendhilfe § 52 Rn. 13

[3] Wiesner / Schmid-Obkirchner SGB VIII Kinder- u. Jugendhilfe, Vorbemerkungen Rn.56

[4] Böttcher, Weber, NStZ 1990, 561, 562

[5] Yenisey, Turkish Penal Procedure Code from January 2014 2nd Edition

[6] Ünver, Hilgendorf, Alman-Türk Karşılaştırmalı Ceza Hukuku, S. 155, 165

[7] Art. 2 Nr. 4 e. StÄG v. 4. August 1953, BGBl. 1953 I, S. 735, 738

[8] Tellenbach, Das Türkische Strafgesetzbuch / Türk Ceza Kanunu nach dem Stand vom 15.11.2008. Deutsche Übersetzung und Einführung

[9] Tatvan 2. Asliye Ceza Mahkemesi, 2012/728 E. , 2013/526 K. sayılı dosyası

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